29. April 2026

Gewässerraumabstand / Baubegrenzungslinien / Gewässerraumzonen
Mit der Ausscheidung der Gewässerraumzonen im Siedlungsgebiet in den Jahren 2008/2009 (Fliessgewässer) und 2017/2018 (See) wurden auf Parzellen, die keine Verschiebung bestehender Bauten zuliessen, Baubegrenzungslinien definiert, um den Unterabstand zum Gewässerraum zu sichern. Bei der Gesamtrevision der Nutzungsplanung, die der Regierungsrat am 31. Oktober 2023 genehmigte und die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, blieben diese Baulinien erhalten. Dies geschah im Hinblick auf die Aufhebung des Gewässerabstandes und die damit verbundene Überprüfung der Gewässerraumzonen.

Am 29. Mai 2024 beschloss der Landrat eine Revision des Planungs- und Baugesetzes (PBG, NG 611.1) mit Aufhebung des Gewässerraumabstandes, welche am 1. September 2024 in Kraft trat. Übergangsbestimmungen in Art. 177d ff. PBG gewährleisten jedoch, dass die ehemaligen Abstände bis zur rechtskonformen Neuordnung weiter Anwendung finden. Da der Gewässerabstand teilweise bei der Festlegung der Gewässerraumzonenbreite berücksichtigt wurde, könnten die Gewässerraumzonen punktuell bundesrechtswidrig sein. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 132 vom 18. Februar 2025 erklärte der Regierungsrat, dass in Hergiswil alle Gewässerraumzonen bundesrechtskonform ausgeschieden sind und der Gewässerraumabstand aufgehoben wird.

Mit der Aufhebung des Gewässerraumabstandes werden die Baubegrenzungslinien aus dem Zonenplan gelöscht und die Gewässerraumzonen im Bereich der Baubegrenzungslinien, wo der Gewässerraum verengt worden ist, begradigt. Aufgrund des nicht mehr vorhandenen Gewässerraumabstandes für Hochbauten verbessert sich in der Regel dennoch die Bebaubarkeit.

Abflusswegzone Brändi
Im Gebiet Brändi auf der Parzelle Nr. 291, GB Hergiswil sind im Jahr 2024 zwei Stellplätze für Campingfahrzeuge erstellt worden. In diesem Zusammenhang wurde der bestehende Schutzdamm erweitert, um die Stellplätze vor dem Oberflächenabfluss zu schützen. Nun entspricht die im Zonenplan eingetragene Abflusswegzone nicht mehr der Situation vor Ort und wird dementsprechend bereinigt.

Arrondierungen Bahntrassee
Die Zentralbahn hat im Zuge des Doppelspurausbaus vom Tunnel beim Kreisel Schlüssel bis zur Haltestelle Matt das Bahntrassee ausgebaut und zum Teil umgelegt. Daraus resultieren mehrere Mutationen an Grundstücksgrenzen, welche sich auf die Bauzonen auswirken. Eine erste Bereinigung von Mutationen ist bereits mit der Teilrevision Nutzungsplanung – Arrondierungen Bahntrassee – im Jahre 2024/2025 erfolgt. Mit der vorliegenden Teilrevision werden nun die restlichen Mutationen im Zonenplan bereinigt.

Koordinierte Nachführung der amtlichen Vermessung
Die amtliche Vermessung wird kontinuierlich nachgeführt und auf den aktuellen Stand gebracht. Die Nachführung umfasst die Erfassung und Aktualisierung von Grenzänderungen, neuen Bauten und Veränderungen an Kulturgrenzen.

Auch der Verlauf der nicht verbauten Gewässer ändert sich kontinuierlich. Daher stimmen vor allem ausserhalb der Bauzone mehrere Abflusswegzonen und teilweise auch Gewässerraumzonen nicht mehr mit dem Gewässerverlauf überein. Im Rahmen dieser Teilrevision werden die Abflusswegzonen und Gewässerraumzonen diesbezüglich bereinigt.

Öffentliche Auflage / Einwendungen
Die Unterlagen zu dieser Teilrevision der Nutzungsplanung wurden im Sinne von Art. 17 ff PBG während 30 Tagen, vom 13. Januar 2026 bis 12. Februar 2026, öffentlich aufgelegt. Während dieser Auflagefrist sind beim Gemeinderat drei Einwendungen eingegangen, welche zwischenzeitlich zurückgezogen worden sind.

Geringfügige Änderung nach der öffentlichen Auflage
Im Rahmen einer Einwendungsverhandlung hat sich gezeigt, dass die Festlegung des Gewässerraums im Gebiet Schwandi (Talstation Alpgschwänd), Parzelle Nr. 333, GB Hergiswil gemäss rechtsgültigem Zonenplan als zweckmässig und folgerichtig erscheint. Demgemäss wird dieser Gewässerraum – wie im rechtsgültigen Zonenplan ausgeschieden – unverändert belassen. Dies erfolgt im Rahmen einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen.

Frühjahrs-Gemeindeversammlung vom 20. Mai 2026
Dieses Sachgeschäft wird im Sinne von Art. 21 PBG der Frühjahrs-Gemeindeversammlung vom 20. Mai 2026 zur Beschlussfassung unterbreitet. 

Hinweis zum Verfahren
Abänderungsanträge im Sinne des Gemeindegesetzes zu diesem Sachgeschäft können von den Stimmberechtigten gemäss Art. 20 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz (PBG, NG 611.1) binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt schriftlich und begründet beim Gemeinderat Hergiswil, Seestrasse 54, 6052 Hergiswil, eingereicht werden. Abänderungsanträge sind nur zulässig, wenn sie sich auf Bestimmungen oder Grundstücke beziehen, die bereits durch das öffentliche Auflageverfahren betroffen waren. An der Gemeindeversammlung können zu diesem Geschäft keine Abänderungsanträge mehr gestellt werden.

Zugehörige Objekte

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Zonenplanausschnitte_Änderungsplan_0103_verbindlich (PDF, 5.73 MB) Download 0 Zonenplanausschnitte_Änderungsplan_0103_verbindlich
Zonenplanausschnitte_Änderungsplan_0203_verbindlich (PDF, 4.12 MB) Download 1 Zonenplanausschnitte_Änderungsplan_0203_verbindlich
Zonenplanausschnitte_Änderungsplan_0303_verbindlich (PDF, 896 kB) Download 2 Zonenplanausschnitte_Änderungsplan_0303_verbindlich
Zonenplan Siedlung_verbindlich (PDF, 8.85 MB) Download 3 Zonenplan Siedlung_verbindlich
Zonenplan Landschaft_verbindlich (PDF, 13.27 MB) Download 4 Zonenplan Landschaft_verbindlich
Berichterstattung gemäss Art. 47 RPV_hinweisend (PDF, 4.01 MB) Download 5 Berichterstattung gemäss Art. 47 RPV_hinweisend