Seit dem 1. August 2026 gilt im Kanton Nidwalden das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (kÖG). Das Gesetz stärkt die Transparenz der Verwaltung und gibt jeder Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen oder Auskunft über deren Inhalt zu erhalten.

Wer kann ein Gesuch stellen?
Jede Person kann mittels Gesuchsformular Zugang zu amtlichen Dokumenten verlangen oder eine Auskunft über deren Inhalt beantragen. Es besteht keine Begründungspflicht.

Für welche Stellen gilt das Gesetz?
Das Öffentlichkeitsgesetz gilt für die Gemeinden sowie für öffentlich-rechtliche Anstalten wie beispielsweise die Ausgleichskasse Nidwalden, das Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN), die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) oder das Spital Nidwalden (SNI). Die Nidwaldner Kantonalbank untersteht dem Gesetz nicht.

Welche Dokumente sind betroffen?
Das Öffentlichkeitsgesetz gilt nur für amtliche Dokumente, die ab dem 1. August 2026 erstellt oder empfangen wurden. Für ältere Dokumente gelten weiterhin die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

Wie stelle ich ein Gesuch?

  1. Gesuch einreichen
    Reichen Sie Ihr Gesuch schriftlich oder elektronisch bei der diejenigen Behörde oder Stelle, welche das betreffende Dokument erstellt hat oder dafür zuständig ist, ein. Beschreiben Sie die gewünschten Dokumente möglichst genau. Mündliche Anfragen können nicht bearbeitet werden.
  2. Prüfung des Gesuchs
    Die Behörde prüft, ob das Gesuch in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, ob die Dokumente unter das Öffentlichkeitsgesetz fallen und ob allfällige Kosten entstehen.
  3. Inhaltliche Beurteilung
    Anschliessend wird geprüft, ob dem Zugang gesetzliche Ausnahmen oder schützenswerte private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Falls nötig, werden bestimmte Informationen geschwärzt oder der Zugang eingeschränkt.
  4. Entscheid und Zugang
    Ist der Zugang möglich, erhalten Sie Einsicht in die Dokumente, eine Kopie oder die Unterlagen in elektronischer Form. Kann der Zugang nicht oder nur teilweise gewährt werden, erhalten Sie einen schriftlichen Entscheid.

Kosten
Verfahren ohne besonderen Aufwand sind in der Regel kostenlos. Ist die Bearbeitung mit erheblichem Aufwand verbunden, können Gebühren erhoben werden. Übersteigen die voraussichtlichen Kosten CHF 200.–, wird ein Kostenvorschuss verlangt.

Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Öffentlichkeitsprinzip finden Sie auf der Website des Kantons NidwaldenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Zugehörige Objekte

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