Bei jedem Todesfall ist am Wohnsitz des/der Verstorbenen ein Nachlassinventar aufzunehmen.

Zu diesem Zweck setzt sich das Gemeindesteueramt mit den Hinterbliebenen in Verbindung.

Vorhandene Letztwillige Verfügungen, Testamente sowie Ehe- und Erbverträge sind unverzüglich nach dem Todesfall im Original und ungeöffnet dem Teilungsamt einzureichen, damit sie den gesetzlichen und allenfalls eingesetzte Erben eröffnet werden können.
Nachlassinventar

Zugehörige Objekte

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