Der Gemeindeschreiber / die Gemeindeschreiberin beglaubigt gemäss § 45a Beurkundungsverordnung (NR 268.11) Unterschriften und Abschriften (z. B. Fotokopien). Bitte bringen Sie immer die Originaldokumente mit und weisen Sie sich mit einem Personaldokument (Pass oder ID) aus. Vereinbaren Sie bitte nach Möglichkeit zum Voraus einen Termin (Tel. direkt: 041 632 65 50).

Die Gebühr pro Beglaubigung beträgt gemäss § 49 ff Beurkundungsgebührenverordung Fr. 25.-.

Die Beglaubigungen sind in der Beurkundungsverordnung wie folgt geregelt:

§ 46 Unterschrift
1 Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Unterschrift in ihrer Gegenwart angebracht oder von demjenigen, der die Beglaubigung verlangt, als seine Unterschrift anerkannt worden ist.
2 Die Person, deren Unterschrift zu beglaubigen ist, hat ihre Identität nachzuweisen.
3 Von Personen, die bei der Beglaubigung nicht anwesend sind, kann die Unterschrift nur beglaubigt werden, wenn sie zuvor unter Nachweis ihrer Identität ihre Unterschrift in das Beglaubigungsbuch der Urkundsperson eingetragen haben und zudem die Beglaubigung ihrer Unterschrift schriftlich anfordern.
4 Bei Beglaubigungen eines Handzeichens ist das Verfahren gemäss Abs. 1 und 2 einzuhalten.

§ 47 Abschrift
1 Die Beglaubigung einer Abschrift oder Kopie besteht in der Bescheinigung, dass die Abschrift oder Kopie mit dem der Urkundsperson vorgewiesen oder von ihr selbst hergestellten Schriftstück übereinstimmt.
2 Bei mehrseitigen Schriftstücken ist die Beglaubigung auf jeder Seite anzubringen.

§ 48 Überbeglaubigung
1 Für die Überbeglaubigung sind, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die Landratssekretärin oder der Landratssekretär zuständig.
2 Die Urkundsperson, deren Unterschrift überbeglaubigt werden soll, haben ihre Unterschrift im Beglaubigungsbuch einzutragen.
Siegel

Zugehörige Objekte

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