Verfügungen von Todes wegen (eigenhändiges Testament, öffentliche letztwillige Verfügung, Erbverträge) sind beim Tode eines Erblassers unverzüglich der Gemeindekanzlei zu Handen der kommunalen Teilungsbehörde zur amtlichen Eröffnung einzureichen.

Die amtliche Eröffnung geschieht in der Regel durch eingeschriebene Zustellung einer Kopie der letztwilligen Verfügung an die gesetzlichen oder eingesetzten Erbinnen und Erben.

Das Original der letztwilligen Verfügung verbleibt bei der kommunalen Teilungsbehörde.

Testament

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